|
Kein Vergütungsanspruch für Leistungen ohne Auftrag
OLG Saarbrücken, Urteil v. 04.09.2003, 8 U 141/03-33
Unternehmen, die über den ursprünglichen Auftrag hinaus Arbeiten ohne ausdrückliche Auftragserweiterung ausführen, haben keinen Anspruch auf den entsprechenden Werklohn, auch dann nicht, wenn Angestellte des Bauherrn die vorgelegten Stundenlohnzettel gegenzeichnen.
Diese Gegenzeichnung ist weder als Beauftragung noch als nachträgliches Anerkenntnis eines entsprechenden Auftrags einzustufen. Die Forderung kann auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitet werden. Bei einem eindeutig beschränkten Auftrag und erheblichen Mehrkosten durch die Durchführung weiterer Arbeiten kann ein mutmaßliches Einverständnis des Bauherrn nicht unterstellt werden. Der Unternehmer hätte sich vor Beginn der Arbeiten eine Auftragserweiterung durch den Bauherrn selbst bestätigen lassen müssen.
|